A. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es Grundrechte eines Betriebsratsangehörigen verletzt, wenn er aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird, weil er im Betriebsgelände einen gewerkschaftlichen Aufruf zu einer Kommunalwahl verteilt hat.
I. § 74 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) BetrVG 72 bestimmt:
Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
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