LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2018
2 Sa 332/17
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 384/17

Wahrheitspflicht und Rückdatierung eines ArbeitszeugnissesAusstellungsdatum eines berichtigten Arbeitszeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 332/17

DRsp Nr. 2019/10827

Wahrheitspflicht und Rückdatierung eines Arbeitszeugnisses Ausstellungsdatum eines berichtigten Arbeitszeugnisses

1. Beruht eine verspätete Zeugniserteilung auf der eigenen Nachlässigkeit des Arbeitnehmers, kann er in Anbetracht der Wahrheitspflicht keine Rückdatierung des Zeugnisses verlangen. Denn die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts. Dazu zählt auch das Datum der tatsächlichen Ausfertigung des Zeugnisses.2. Im Sonderfall eines berichtigten Zeugnisses, das der Arbeitgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglichen und erstmals erstellten Zeugnisses trägt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.06.2017 - 7 Ca 384/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 05.04.2017 teilweise aufgehoben und der Urteilstenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein gegenüber dem unter dem 03. März 2017 erteilten Zeugnis wie folgt berichtigtes Zeugnis zu erteilen:

II. III.