BSG - Urteil vom 20.11.1996
3 RK 7/96
Normen:
SGB V § 109 Abs. 1 S. 1 § 211 § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 109 Abs. 2 ; KVLG 1989 § 36 S. 1 § 36 S. 2 ; KHG § 8 Abs. 2 ; SGB X § 1 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 276

Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes durch die Gartenbau-Krankenkasse, Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit eines Nicht-Plankrankenhauses hinsichtlich des Bedarfs an Krankenhausbetten

BSG, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 3 RK 7/96

DRsp Nr. 1997/3189

Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes durch die Gartenbau-Krankenkasse, Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit eines Nicht-Plankrankenhauses hinsichtlich des Bedarfs an Krankenhausbetten

1. Die Aufgaben eines Landesverbandes der Krankenkassen kann die Gartenbau-Krankenkasse nur auf Grund einer Vereinbarung mit den in einem Land ansässigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahrnehmen.2. Bei einer ungedeckten Bedarfslücke besteht für die Zulassung von Nicht-Plankrankenhäusern ein Ermessensspielraum der Kassenverbände, wenn sich um die Schließung der Lücke mehr Nicht-Plankrankenhäuser bewerben, als für den Bedarf benötigt werden. Besteht dagegen eine Bedarfslücke nicht, so hat ein Nicht-Plankrankenhaus wegen des dem Zulassungsrecht des SGB 5 zugrundeliegenden Vorrangs der Plankrankenhäuser kein Wahlrecht zwischen dem Abschluß eines Versorgungsvertrages und dem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 1 S. 1 § 211 § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 109 Abs. 2 ; KVLG 1989 § 36 S. 1 § 36 S. 2 ; KHG § 8 Abs. 2 ; SGB X § 1 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Abschluß eines Versorgungsvertrages.