BSG - Beschluss vom 23.04.2009
B 9 VG 22/08 B
Normen:
SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; VwZG § 5 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 317
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 13/05
LSG München - L 15 VG 10/08- 08.07.2008,

Wahrung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten; Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Büropersonal

BSG, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen B 9 VG 22/08 B

DRsp Nr. 2009/13140

Wahrung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten; Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Büropersonal

Ein von einer Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis bewirkt keine Zustellung einer sozialgerichtlichen Entscheidung. Ein Rechtsanwalt als Zustellungsadressat kann sein Büropersonal nicht wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 der Zivilprozessordnung ermächtigen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; VwZG § 5 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I