BAG - Urteil vom 13.03.2013
5 AZR 242/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 24
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 852/11
ArbG Düsseldorf, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8180/10

Wahrung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Equal Pay

BAG, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 242/12

DRsp Nr. 2013/17412

Wahrung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf “Equal Pay"

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2011 - 11 Sa 852/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

Der 1977 geborene Kläger ist seit 2004 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und seither einem Unternehmen des RWE-Konzerns als Ableser im Außendienst überlassen. Der Kläger erhielt bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden ein Bruttoentgelt von 20.212,68 Euro im Jahre 2007, 20.955,17 Euro im Jahre 2008, 20.706,56 Euro im Jahre 2009, 20.701,12 Euro im Jahre 2010 und 3.181,60 Euro für die Monate Januar und Februar 2011. Zusätzlich zahlte die Beklagte einen monatlichen Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen iHv. 13,50 Euro brutto.

Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt ein Formulararbeitsvertrag vom 18. Februar 2005 zugrunde, in dem es ua. heißt:

"1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

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Der Mitarbeiter ist eingestellt als Außendienstmitarbeiter.