LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2011
11 Sa 852/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 107
BB 2012, 1671
DB 2012, 921
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8180/10

Equal-pay-Ansprüche eines Leiharbeitnehmers; Rechtzeitigkeit der Geltendmachung; Tarifliche Ausschlussfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 852/11

DRsp Nr. 2012/7318

Equal-pay-Ansprüche eines Leiharbeitnehmers; Rechtzeitigkeit der Geltendmachung; Tarifliche Ausschlussfrist

Einem Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme u. a. der zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossene Manteltarifvertrag in den Jahren 2007 bis 2009 Anwendung fand, war es zumutbar, bereits nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 - 23 TabV 1016/09 - (nachfolgend BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -) ihm u. U. zustehende "equal-pay" Entgeltansprüche für den vorgenannten Zeitraum geltend zu machen, um die zur Anwendung kommende tarifliche Ausschlussfrist zu wahren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2011 - 4 Ca 8180/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger, Leiharbeitnehmer der Beklagten, verlangt von dieser nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG das gleiche Arbeitsentgelt, welches vergleichbaren Arbeitnehmern der S. AG - an dieses Unternehmen wurde der Kläger im streitbefangenen Zeitraum ausschließlich entliehen - gezahlt worden ist.