LAG Hamm - Urteil vom 08.03.2018
8 Sa 1350/17
Normen:
ArbGG § 79; ZPO § 580; ZPO § 581; ZPO § 582; ZPO § 584; ZPO § 586; StPO § 153;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4157/16
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 824/13

Wahrung der Klagefrist gem. § 586 Abs. 1 ZPO durch Erhebung der Restitutionsklage bei einem unzuständigen GerichtErneute Berücksichtigung einer angeblich unrichtigen Aussage

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 1350/17

DRsp Nr. 2018/14417

Wahrung der Klagefrist gem. § 586 Abs. 1 ZPO durch Erhebung der Restitutionsklage bei einem unzuständigen Gericht Erneute Berücksichtigung einer angeblich unrichtigen Aussage

1. Die Erhebung der Restitutionsklage bei einem nach § 584 Abs. 1 ZPO unzuständigen Gericht wahrt die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht, wenn eine Verweisung oder Abgabe an das zuständige Gericht unterbleibt.2. Eine Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht nach § 153 Abs. 2 StPO erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 581 Abs. 1 Alt. 2 ZPO nicht, wenn dabei die Möglichkeit der Begehung eines Aussagedelikts lediglich unterstellt wird.3. Ist der Einwand einer im Randgeschehen unrichtigen Aussage im Ausgangsprozess bereits vorgebracht worden und hat das Gericht die Aussage im Kerngeschehen trotzdem für glaubhaft und die Auskunftsperson gleichwohl für glaubwürdig gehalten, kann die darauf gestützte Restitutionsklage aufgrund ihrer Hilfsnatur nach § 582 ZPO unzulässig sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.04.2017 - 4 Ca 4157/16 - aufgehoben.

Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2013 - 8 Sa 1157/13 -, zuvor Arbeitsgericht Dortmund - 4 Ca 824/13 -, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.