BVerfG - Beschluß vom 23.07.2003
2 BvR 624/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 3
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 7.99

Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 624/01

DRsp Nr. 2003/12520

Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Vorbringen im Verfahren wegen Rückforderung überzahlter Besoldung.

I. 1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt als Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Bundesrepublik Deutschland.