BGH - Urteil vom 25.01.1993
II ZR 45/92
Normen:
AktG § 84, § 87 ; BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
AG 1993, 234
BB 1993, 679
BGHR AktG § 84 Abs. 1 Satz 1 Versorgungsvereinbarung 1
BGHR BetrAVG § 1 Versorgungsvereinbarung 1
DB 1993, 873
LM H. 8/93 BetrAVG Nr. 31
MDR 1994, 492
NJW-RR 1993, 608
WM 1993, 605
ZIP 1993, 379

Wartefrist und Unverfallbarkeit in Versorgungsvereinbarung für Vorstandsmitglied

BGH, Urteil vom 25.01.1993 - Aktenzeichen II ZR 45/92

DRsp Nr. 1993/127

Wartefrist und Unverfallbarkeit in Versorgungsvereinbarung für Vorstandsmitglied

»Zur Unterscheidung von Wartefrist und Unverfallbarkeit in einer zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied getroffenen Versorgungsvereinbarung.«

Normenkette:

AktG § 84, § 87 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1990 Vorstandsmitglied der Beklagten. Nach seinem Anstellungsvertrag hatte er nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. In dieser zwischen den Parteien am 25./30. März 1985 getroffenen Vereinbarung wird die Ruhegehaltsgewährung u.a. von folgenden »Voraussetzungen« abhängig gemacht.

»2.1 Ruhegehalt wird gewährt, wenn Herr R.

- mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt ... oder

- durch Krankheit oder Unfall dauernd und vollständig erwerbsunfähig wird. ...

2.3 Weitere Voraussetzung für das Altersruhegeld gemäß § 2.1 ist, daß Herr R. bei seinem Übertritt in den Ruhestand mindestens 5 Dienstjahre bei Z. vollendet hat.

Für die Fristen und die Berechnung unverfallbarer Ansprüche ist die Betriebszugehörigkeit seit dem tatsächlichen Eintrittstag maßgeblich.«