BAG - Urteil vom 09.01.1990
3 AZR 319/88
Normen:
BGB § 242 (Ruhegehalt), § 133, § 157 ; BetrAVG § 1 (Wartezeit), § 1 (Invaliditätsrente);
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG
BB 1990, 712
DB 1990, 1195
DRsp VI(610)220k
EzA § 74 BetrAVG Nr. 54
NZA 1990, 526
SAE 1991, 136
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5590/87
LAG Düsseldorf, vom 27.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 313/88

Wartezeit bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 319/88

DRsp Nr. 1992/5918

Wartezeit bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit

»Sieht eine Versorgungsverordnung vor, daß der Versorgungsfall der Invalidität nicht schon mit dem die Invalidität auslösenden Ereignis, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt, so kann der Versorgungsberechtigte die Wartezeit auch dann noch zurücklegen, wenn der Sozialversicherungsträger den Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Wartezeit festgelegt hat.«

Normenkette:

BGB § 242 (Ruhegehalt), § 133, § 157 ; BetrAVG § 1 (Wartezeit), § 1 (Invaliditätsrente);

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Betriebsrente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der am 20. März 1929 geborene Kläger, der zuletzt 60 v.H. schwerbehindert war, trat am 1. September 1971 in die Dienste der D (M eGmbH) als Verkaufsberater. Diese Gesellschaft ging im Januar 1972 durch Fusion auf die Beklagte über. Die Beklagte gewährt betriebliche Altersversorgung nach einer Betriebsvereinbarung (Pensionsordnung), zuletzt in der Fassung vom 1. Juni 1982. In dieser heißt es:

§ 1