Wartezeit für Altersruhegeld durch Beitragsnachentrichtung
BSG, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 5 RJ 44/96
DRsp Nr. 1999/2399
Wartezeit für Altersruhegeld durch Beitragsnachentrichtung
1. Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt werden, sind als Beitragszeiten für die Entstehung eines Anspruchs auf Altersruhegeld zu berücksichtigen, wenn sie wirksam nachentrichtet worden sind. Auch bei der Anwendung der Vorschriften der RVO aufgrund des Antragszeitpunktes ist unter Einbeziehung dieser Zeiten auch bei Verschiebung des Versicherungsfalles auf den 31.12.1991 der Anspruch auf Altersruhegeld bis zu diesem Zeitpunkt entstanden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Streitig ist, ob das Altersruhegeld des Klägers aufgrund im Jahre 1994 entrichteter Beiträge bei Zugrundelegung eines im Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfalles nach den günstigeren Vorschriften der RVO oder in Anwendung des SGB VI zu gewähren ist.
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