BSG - Urteil vom 19.11.1997
5 RJ 44/96
Normen:
RVO § 1233, § 1248 Abs. 5, § 1290 Abs. 1 S. 1, § 1418 Abs. 1, § 1420 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 40 Abs. 1 ; SGB VI § 300 Abs. 2 ; WGSVG § 22 ;

Wartezeit für Altersruhegeld durch Beitragsnachentrichtung

BSG, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 5 RJ 44/96

DRsp Nr. 1999/2399

Wartezeit für Altersruhegeld durch Beitragsnachentrichtung

1. Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt werden, sind als Beitragszeiten für die Entstehung eines Anspruchs auf Altersruhegeld zu berücksichtigen, wenn sie wirksam nachentrichtet worden sind. Auch bei der Anwendung der Vorschriften der RVO aufgrund des Antragszeitpunktes ist unter Einbeziehung dieser Zeiten auch bei Verschiebung des Versicherungsfalles auf den 31.12.1991 der Anspruch auf Altersruhegeld bis zu diesem Zeitpunkt entstanden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1233, § 1248 Abs. 5, § 1290 Abs. 1 S. 1, § 1418 Abs. 1, § 1420 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 40 Abs. 1 ; SGB VI § 300 Abs. 2 ; WGSVG § 22 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob das Altersruhegeld des Klägers aufgrund im Jahre 1994 entrichteter Beiträge bei Zugrundelegung eines im Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfalles nach den günstigeren Vorschriften der RVO oder in Anwendung des SGB VI zu gewähren ist.