BAG - Urteil vom 19.12.2000
3 AZR 174/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Invaliditätsrente, Wartezeit); Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk Nr. 212, 230, 270; SGB VI § 102 ; SGB X § 39 Abs. 2, § 48 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2120
DB 2002, 226
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8969/98
LAG München, vom 02.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 696/99

Wartezeit für eine Invaliditätsversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrages; Invaliditätsrente; Wartezeit; Eintritt des Versorgungsfalles; ruhendes Arbeitsverhältnis; befristete Erwerbsunfähigkeitsrente; Unklarheitenregel

BAG, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 174/00

DRsp Nr. 2001/15297

Wartezeit für eine Invaliditätsversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrages; Invaliditätsrente; Wartezeit; Eintritt des Versorgungsfalles; ruhendes Arbeitsverhältnis; befristete Erwerbsunfähigkeitsrente; Unklarheitenregel

»Von der Ausgestaltung der Versorgungsregelungen hängt es ab, welche Bedeutung einer Wartezeit zukommt. Nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk ist die Wartezeit eine Anspruchsvoraussetzung für Erwerbsunfähigkeitsrenten. Sie kann nach dem Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr erfüllt werden.« Orientierungssätze: Nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk tritt bereits mit der Bewilligung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Sozialversicherungsträger ein Versorgungsfall der Erwerbsunfähigkeit ein.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Invaliditätsrente, Wartezeit); Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk Nr. 212, 230, 270; SGB VI § 102 ; SGB X § 39 Abs. 2, § 48 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die für eine tarifliche Erwerbsunfähigkeitsrente erforderliche Wartezeit erfüllt hat.