LAG Hamburg, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 22/06
ArbG Hamburg, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 96/05
Wartezeitkündigung; Schriftform der Kündigung - Unterschrift mit Zusatz i.A.; Abmahnung und Kündigungsverzicht
BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 145/07
DRsp Nr. 2008/1691
Wartezeitkündigung; Schriftform der Kündigung - Unterschrift mit Zusatz "i.A."; Abmahnung und Kündigungsverzicht
»1. Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben.2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1KSchG ausgesprochen wird.«
Orientierungssätze:
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