Frage 2: Was bedeutet das für deutsche Arbeitgeber?

Autor: Sadtler

An sich müssen europarechtliche Vorgaben immer erst noch in nationales Recht umgesetzt werden, um eine unmittelbare Wirkung und damit eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu begründen. Der deutsche Gesetzgeber ist somit zu einer Neuregelung in punkto Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Bis es so weit ist, wird also noch einige Zeit vergehen.

Dessen ungeachtet hat das ArbG Emden als erstes deutsches Gericht auch ohne entsprechende Umsetzung eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung eines Arbeitszeitsystems vorgesehen.2) Vor diesem Hintergrund tun Arbeitgeber bereits jetzt gut daran, ihre Arbeitszeiterfassung an die Anforderungen des EuGH anzupassen. Demnächst wird dann ohnehin eine gesetzgeberische Regelung dazukommen.

2)