Frage 3: Wie ist es bisher?

Autor: Sadtler

Aufzeichnungspflichten gibt es bereits jetzt, z.B.:

§ 17 MiLoG sieht eine Aufzeichnungspflicht für Minijobber vor.

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss die über die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet werden.

§ 21a Abs. 7 ArbZG verlangt eine Arbeitszeiterfassung bei Beschäftigung im Straßentransport.

Insbesondere größere Arbeitgeber, bei denen ein Betriebsrat gebildet ist, arbeiten bereits mit Arbeitszeiterfassungssystemen, um die Arbeitszeiten und vor allem die geleisteten Überstunden transparent zu erfassen. Viele Arbeitnehmer stempeln ein, sobald sie die Arbeit aufnehmen, sie stempeln sich während der Pausenzeiten aus, und zum Schluss stempeln sie sich aus, wenn die Arbeit beendet ist. Von der manuellen Erfassung, einer chipbasierten Erfassung bis hin zum Einloggen in ein IT-gestütztes Arbeitszeiterfassungssystem sind in der Praxis sämtliche Varianten vertreten.