Frage 8: Was ist den Mandanten zu raten?

Autor: Sadtler

Da die Verpflichtung zur Einrichtung eines Arbeitszeiterfassungssystems demnächst sowieso eingeführt werden wird und zumindest das ArbG Emden bereits jetzt eine solche Pflicht annimmt, sollten Arbeitgeber sich schnellstmöglich mit dem Thema vertraut machen und ein System zur Arbeitszeiterfassung installieren. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein Arbeitszeiterfassungssystem auch für Arbeitgeber Vorteile bietet, denn nun ist eine Kontrolle möglich, und es kann vor allem sichergestellt werden, dass keine Verstöße gegen das ArbZG stattfinden, bzw. solche Verstöße können vermieden werden.

1)

EuGH, Urt. v. 14.05.2019 - C-55/18 "CCOO", NZA 2019, 683.

Letzte redaktionelle Änderung: 04.05.2021