Frage 4: Was muss nun geschehen?

Autor: Sadtler

Nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH müssen Arbeitgeber ein Arbeitszeiterfassungssystem einrichten, das objektiv, verlässlich und zugänglich ist. In Spanien z.B. ist eine solche allgemeine Aufzeichnungspflicht bereits eingeführt worden.

Objektiv ist das System, wenn es unabhängig von anderen Beweismitteln eine Kontrolle ermöglicht und es Manipulationen ausschließt. Verlässlich muss das System im Hinblick auf die Beweisfunktion für den Arbeitnehmer sein, d.h., es muss fehlerunanfällig und inhaltlich zutreffend sein. Es muss sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer zugänglich sein, ebenso für die Arbeitnehmervertretung und für die Aufsichtsbehörden. Bei der Art des Erfassungssystems ist der Datenschutz zu beachten.3) Auf diese Weise müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, die Dauer der wöchentlichen Höchstarbeitszeit, der Zeitausgleich bei Abweichung von der Höchstarbeitszeit und die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit erfasst werden.