BVerwG - Beschluß vom 17.04.1996
4 B 284.95
Normen:
WHG § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 4
NuR 1998, 623
NVwZ-RR 1996, 638
UPR 1996, 444
ZfW 1997, 155
ZUR 1997, 52
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 30.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3829/92
VGH Baden-Württemberg, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1108/95

Wasserrecht: Gewässerunterhaltung aufgrund besonderer Rechtstitel

BVerwG, Beschluß vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 4 B 284.95

DRsp Nr. 1996/20964

Wasserrecht: Gewässerunterhaltung aufgrund besonderer Rechtstitel

»Während die Sätze 1 und 2 des § 29 Abs. 1 WHG sich auf Gewässerunterhaltungslasten beziehen, die sich unmittelbar aus einer allgemeinen Rechtsnorm ergeben, betrifft Satz 3 Verpflichtungen, die auf besonderen Rechtstiteln beruhen.«

Normenkette:

WHG § 29 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimißt.

Die Frage, ob eine "Gemeinde, welche aufgrund der bis 1.3.1960 geltenden Rechtslage die Unterhaltungslast trug, ein 'anderer' i.S.d. des § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG sein (kann), welcher zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bau werken im oder am Wasser verpflichtet ist", nötigt nicht zur Zulassung der Revision. Abgesehen davon, daß sie sich, isoliert betrachtet, problemlos anhand des Gesetzeswortlauts und des Sinnzusammenhangs beantworten läßt, rechtfertigt sie die Durchführung eines Revisionsverfahrens schon deshalb nicht, weil sie sich so nicht stellen würde.