BAG - Urteil vom 25.10.2012
8 AZR 572/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 613a; TzBfG § 14;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 436
ArbRB 2012, 325
ArbRB 2013, 69
BAG-Pressemitteilung Nr. 76/12
BB 2012, 2815
DStR 2012, 12
MDR 2012, 13
NZA 2012, 11
ZIP 2012, 6
ZInsO 2013, 946
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 673/10
ArbG Siegburg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1638/09

Wechsel zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft als Umgehung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 572/11

DRsp Nr. 2012/20972

Wechsel zu einer "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft" als Umgehung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 673/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 613a; TzBfG § 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der I Innomotive GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb in B tätig. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte dort einschließlich der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H zusammen mehr als 1.600 Arbeitnehmer.

Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 1. April 2007 war über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte den Betrieb zunächst fort.

Die Beklagte, die ursprünglich unter N Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte, schloss am 12. März 2008 mit dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie NRW und der IG Metall, Bezirksleitung NRW, einen Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BTV). In diesem heißt es ua.:

"Vorbemerkung: