BAG - Urteil vom 06.11.2003
6 AZR 454/02
Normen:
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O, vom 10. Dezember 1990) § 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 751
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 30.4.2002 - - 8 Sa 643/01 E,
ArbG Magdeburg, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 745/01

Wechselnde Beschäftigung eines Angestellten im Beitrittsgebiet und im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts - Öffentlicher Dienst - Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

BAG, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 454/02

DRsp Nr. 2004/5618

Wechselnde Beschäftigung eines Angestellten im Beitrittsgebiet und im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts - Öffentlicher Dienst - Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

Orientierungssätze:1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1 BAT-O ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht.2. Wird ein Arbeitsverhältnis für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet begründet und wird der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben. Wird der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht.3. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages umgesetzt wird oder ob dies auf der Grundlage mehrerer unmittelbar aneinander anschließender Arbeitsverträge geschieht, ohne dass eine zeitliche Unterbrechung der arbeitsrechtlichen Beziehungen eintritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsverträge in einem inneren Zusammenhang stehen.

Normenkette: