LAG Bremen - Urteil vom 17.07.2007
1 Sa 118/07
Normen:
TVöD § 8 Abs. 5 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven - 5 Ca 5475/06 - 10.05.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst - anteilige Kürzung als ungerechtfertigte Benachteiligung

LAG Bremen, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 1 Sa 118/07

DRsp Nr. 2007/17605

Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst - anteilige Kürzung als ungerechtfertigte Benachteiligung

»1. § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte sonstige Entgeltbestandteile pro rata temporis erhalten, ist auf die Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 TVöD nicht anzuwenden.2. Die sich aus § 24 Abs. 2 TVöD ergebende anteilige Kürzung der Wechselschichtzulage ist eine nicht sachlich gerechtfertigte Benachteiligung und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG

Normenkette:

TVöD § 8 Abs. 5 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerinnen auf Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD.

Die Klägerin zu 1) ist seit dem 01.01.1987 bei der Beklagten als Krankenschwester, zuletzt in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Sie arbeitet ständig in Wechselschicht. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die anderen bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung.

In der Vergangenheit hatte die Klägerin zu 1) eine Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 EUR gemäß § 33 a Abs. 1 BAT erhalten. Mit der Einführung des TVöD zum 01.10.2005 hat die Beklagte die Wechselschichtzulage auf 52,50 EUR monatlich gekürzt.