Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerinnen auf Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD.
Die Klägerin zu 1) ist seit dem 01.01.1987 bei der Beklagten als Krankenschwester, zuletzt in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Sie arbeitet ständig in Wechselschicht. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die anderen bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung.
In der Vergangenheit hatte die Klägerin zu 1) eine Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 EUR gemäß §
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