LAG Bremen - Urteil vom 17.07.2007
1 Sa 49/07
Normen:
TVöD § 8 Abs. 5 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ; TV ATZ § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven - 9 Ca 9429/06 - 07.02.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst - anteilige Kürzung als ungerechtfertigte Benachteiligung auch bei Altersteilzeit

LAG Bremen, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 1 Sa 49/07

DRsp Nr. 2007/17606

Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst - anteilige Kürzung als ungerechtfertigte Benachteiligung auch bei Altersteilzeit

»1. § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte sonstige Entgeltbestandteile pro rata temporis erhalten, ist auf die Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 TVöD nicht anzuwenden.2. Die sich aus § 24 Abs. 2 TVöD ergebende anteilige Kürzung der Wechselschichtzulage ist eine nicht sachlich gerechtfertigte Benachteiligung und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.3. Dies gilt auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 TV ATZ für Altersteilzeitverträge.«

Normenkette:

TVöD § 8 Abs. 5 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ; TV ATZ § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD.