BAG - Urteil vom 23.06.1993
10 ARZ 127/92
Normen:
BAT § 34 Abs. 2; BGB § 134; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1, § 6; SR 2 a BAT Nr. 8;
Fundstellen:
BB 1993, 1875
DB 1993, 2188
NZA 1994, 41
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 25.11.1991vom 24.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 57/91 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 83/90

Wechselschichtzulage für Teilzeitkräfte

BAG, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 10 ARZ 127/92

DRsp Nr. 1993/3276

Wechselschichtzulage für Teilzeitkräfte

»Macht eine tarifliche Regelung die Zahlung einer Wechselschichtzulage allein davon abhängig, daß der Arbeitnehmer in Wechselschicht arbeitet und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Mindestzahl von Nachtdienststunden leistet, so steht die Wechselschichtzulage auch teilzeitbeschäftigten Angestellten in voller Höhe zu, wenn sie die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. § 34 Abs. 2 BAT, der für teilzeitbeschäftigte Angestellte eine anteilige Kürzung der in Monatsbeträgen festgesetzten Wechselschichtzulage vorschreibt, verstößt insoweit gegen § 2 Abs. 1 BeschFG und ist nichtig.«

Normenkette:

BAT § 34 Abs. 2; BGB § 134; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1, § 6; SR 2 a BAT Nr. 8;

Tatbestand:

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin verlangt die Zahlung einer Wechselschichtzulage in voller Höhe.

Die Klägerin ist seit September 1984 beim beklagten Land als Krankenschwester tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 20 Stunden. Sie arbeitet in Wechselschicht. Nach § 15 BAT ist