BAG - Urteil vom 07.09.1994
10 AZR 766/93
Normen:
BAT §§ 33a, 15 Abs. 8 Unterabs. 6;
Fundstellen:
BAGE 77, 346
DB 1995, 1618
NZA 1995, 586
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 859/92
ArbG Marburg, vom 22.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 47/92

Wechselschichtzulage im Pflegedienst - Nachtschicht

BAG, Urteil vom 07.09.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 766/93

DRsp Nr. 1995/3106

Wechselschichtzulage im Pflegedienst - Nachtschicht

»Dienstplanmäßige Nachtschicht im Sinne von § 33 a BAT ist - unabhängig von ihrer Bezeichnung - jede Schicht, in der die Nachtarbeit, wie sie in § 15 Abs. 8 BAT definiert wird, zeitlich überwiegt.«

Normenkette:

BAT §§ 33a, 15 Abs. 8 Unterabs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.

Die Klägerin ist seit dem 16. Mai 1987 als angestellte Pflegekraft in dem von dem beklagten Studentenwerk betriebenen Studentenwohnheim K-Haus beschäftigt. In diesem Studentenwohnheim leben ca. 80 Studenten, neben Nichtbehinderten auch Behinderte. Die Klägerin betreut eine Gruppe von 17 behinderten Studenten, darunter zehn Schwerstbehinderte.

Auf das Arbeitsverhältnis findet nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden Vorschriften Anwendung. Seit dem 1. Mai 1990 erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. KR II BAT.