Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 1. November 1986 als Krankenpflegehelfer beschäftigt. Er ist im Pflegedienst des M-Krankenhauses eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Im Beschäftigungsbetrieb des Klägers wird der Pflegedienst ununterbrochen bei Tag und Nacht, werk-, sonn- und feiertags versehen. Hierzu ist Schichtarbeit, bestehend aus einem 1. Frühdienst, 2. Frühdienst, Spätdienst, Nachtdienst sowie einem variablen Zwischendienst eingerichtet. Nach den von der Krankenhausleitung monatlich im voraus aufgestellten Dienstplänen war der Kläger in unterschiedlichem Umfang im Früh-, (variablen) Zwischen-, Spät- oder Nachtdienst eingesetzt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|