BAG - Urteil vom 13.10.1993
10 AZR 294/92
Normen:
BAT § 33a, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6;
Fundstellen:
BAGE 74, 345
BB 1994, 796
NZA 1994, 805
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Urteil vom 18. Dezember 1991 Berlin - 33 Ca 13507/91 II. LAG Berlin - Urteil vom 22. Mai 1992 - 10 Sa 21/92 ,

Wechselschichtzulage im Pflegedienst

BAG, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 294/92

DRsp Nr. 1994/2370

Wechselschichtzulage im Pflegedienst

»Für die Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT ist über die Ableistung von 40 Nachtschichtstunden in je fünf Wochen hinaus ein - wenn auch nur annähernd - gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in den verschiedenen, grundsätzlich rund um die Uhr im monatlichen Wechsel stattfindenden Arbeitsschichten nicht erforderlich.«

Normenkette:

BAT § 33a, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 1. November 1986 als Krankenpflegehelfer beschäftigt. Er ist im Pflegedienst des M-Krankenhauses eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Im Beschäftigungsbetrieb des Klägers wird der Pflegedienst ununterbrochen bei Tag und Nacht, werk-, sonn- und feiertags versehen. Hierzu ist Schichtarbeit, bestehend aus einem 1. Frühdienst, 2. Frühdienst, Spätdienst, Nachtdienst sowie einem variablen Zwischendienst eingerichtet. Nach den von der Krankenhausleitung monatlich im voraus aufgestellten Dienstplänen war der Kläger in unterschiedlichem Umfang im Früh-, (variablen) Zwischen-, Spät- oder Nachtdienst eingesetzt.