LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.1997
L 10 U 851/97
Normen:
RVO § 550 Abs. 1 ;

Wegeunfall bei Weg vom dritten Ort

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen L 10 U 851/97

DRsp Nr. 2006/23853

Wegeunfall bei Weg vom dritten Ort

Auf der Fahrt von der Wohnung des Freundes zur Arbeitsstätte liegt ein Wegeunfall vor, wenn die Fahrt gemäß § 550 Abs 1 RVO als sog. "Weg vom dritten Ort" versichert war, also der Weg von dem Bestreben geprägt war, aus dem privaten Bereich in die versicherte Tätigkeit zu wechseln. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1 ;