BSG - Urteil vom 03.12.2002
B 2 U 19/02 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 17 U 161/00 - 30.01.2002,
SG Köln, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 131/99

Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen B 2 U 19/02 R

DRsp Nr. 2003/6161

Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Als Wege zum dritten Ort sind Wege vom Ort der Tätigkeit zu einem anderen Ort als der Wohnung, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg stehen, gegen Unfall versichert, wenn der Versicherte beabsichtigt, dort Tätigkeiten zu entfalten, die bei objektiver Betrachtung mindestens zwei Stunden Zeit in Anspruch genommen hätten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der Frage, ob der Unfall des Klägers am 19. Juni 1998 ein Arbeitsunfall (Wegeunfall) ist.