BVerwG - Urteil vom 27.05.2004
2 C 29.03
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB VII § 8 ;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 67
DVBl 2004, 1377
NVwZ-RR 2004, 865
NWvZ-RR 2004, 865
ZBR 2004, 433
ZfS 2005, 103
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 18/03
VG Schleswig - 11 A 139/01 - 25.11.2002,

Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg; Zwischenaufenthalt

BVerwG, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 2 C 29.03

DRsp Nr. 2004/13057

Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg; Zwischenaufenthalt

»Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen sind.«

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB VII § 8 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Polizeiobermeister. Am Samstag, dem 24. Juli 1999, verließ er gegen 9:00 Uhr seine Wohnung in L. und fuhr - begleitet von Freunden - mit seinem Motorrad an den Strand von S. Dort brach er gegen 13:00 Uhr auf, um zur Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung in E. zu gelangen, wo er um 13:30 Uhr seinen Dienst antreten sollte. In H. wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und war zunächst dienstunfähig. Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 lehnte es der Beklagte ab, den Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: