BAG - Urteil vom 09.10.1991
5 AZR 417/90
Normen:
BGB §§ 670 812 Abs. 1 Satz 1 § 818 Abs. 2 ; DBA Österreich;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 4 (5) Sa 1175/89 - 27.06.90,
ArbG Düsseldorf, vom 16.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6482/88

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens - Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

BAG, Urteil vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 417/90

DRsp Nr. 2002/7684

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens - Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber diese zu erstatten, wenn sich das Doppelbesteuerungsabkommen ändert. Dies folgt der allgemeinen vertraglichen Verpflichtung beider Teile eines Vertrags, dem anderen diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck des Arbeitsverhältnisses denjenigen, der sie erbracht hat, nicht treffen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Lohnsteuer selbst nach österreichischem Recht entrichtet worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 670 812 Abs. 1 Satz 1 § 818 Abs. 2 ; DBA Österreich;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Einkommensteuer erstatten muß, die für die Beklagte nach Maßgabe des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens an den österreichischen Fiskus abgeführt worden ist.