LAG Köln - Urteil vom 18.10.2005
9 (10) Sa 216/05
Normen:
BGB § 313 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5254/04

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesamtversorgungszusage nur bei krassem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

LAG Köln, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 9 (10) Sa 216/05

DRsp Nr. 2006/19888

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesamtversorgungszusage nur bei krassem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

»1. Sinn einer Gesamtversorgungszusage ist es, dem Betriebsrentner eine bestimmte Versorgungshöhe zu garantieren, nicht aber, einen Gleichlauf zwischen der Erhöhung der Vergütung der aktiven Mitarbeiter und der Steigerung der Betriebsrenten zu erreichen. 2. Bei einer vertragsimmanenten Risikoübernahme (hier: höherer prozentualer Anstieg der Vergütung der aktiven Arbeitnehmer als der Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung) kann eine nachträgliche Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur in Betracht kommen, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar ist.«

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger, geboren am 19. Oktober 1936, war vom 1. Juni 1965 bis zum 31. Oktober 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. November 1996 bezieht er Altersrente für Schwerbehinderte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und erhält seit diesem Zeitpunkt eine vorgezogene Altersrente von der Beklagten.