Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger, geboren am 10. Dezember 1934, war vom 1. Februar 1967 bis zum 31. August 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1998 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung und erhält seit diesem Zeitpunkt eine vorgezogene Altersrente von der Beklagten.
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