LAG Köln - Urteil vom 05.12.2005
11 (13) Sa 645/05
Normen:
BGB § 313 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7486/04

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesamtversorgungszusage nur in krassen Ausnahmefällen

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 645/05

DRsp Nr. 2006/19855

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesamtversorgungszusage nur in krassen Ausnahmefällen

»Mit einer Gesamtversorgungszusage übernimmt der Arbeitgeber grds. das Risiko, dass sich in Zukunft die Berechnungsgrundlagen für die Altersversorgung - insbesondere die Steigerung der Sozialversicherungsrente - anders entwickelt, als es im Zeitpunkt der Zusage absehbar war. Nach Abgabe eines solchen Gesamtversorgungsversprechens kann sich der Arbeitgeber deshalb nur in krassen Ausnahmefällen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.«

Normenkette:

BGB § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.

Die am 07.04.1940 geborene Klägerin war vom 01.01.1959 bis 28.02.1998 bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger beschäftigt. Anschließend nahm sie an einem Vorruhestandsprogramm teil und bezog ab dem 01.05.2000 gesetzliche Altersrente und eine betriebliche Altersversorgung.