LAG Köln - Urteil vom 05.12.2005
11 (13) Sa 647/05
Normen:
BGB § 313 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 212
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7487/04

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesamtversorgungszusage nur in krassen Ausnahmefällen

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 647/05

DRsp Nr. 2006/19856

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesamtversorgungszusage nur in krassen Ausnahmefällen

»Mit einer Gesamtversorgungszusage übernimmt der Arbeitgeber grds. das Risiko, dass sich in Zukunft die Berechnungsgrundlagen für die Altersversorgung - insbesondere die Steigerung der Sozialversicherungsrente - anders entwickelt, als es im Zeitpunkt der Zusage absehbar war. Nach Abgabe eines solchen Gesamtversorgungsversprechens kann sich der Arbeitgeber deshalb nur in krassen Ausnahmefällen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.«

Normenkette:

BGB § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.

Der am 22.08.1937 geborene Kläger war vom 01.07.1962 bis zum 30.11.1997 bei der Beklagten bzw. Ihrem Rechtsvorgänger beschäftigt. Anschließend bezog er vorgezogenes Altersruhegeld und seit dem gleichen Zeitpunkt eine betriebliche Altersversorgung.