LAG Köln - Urteil vom 05.12.2005
11 Sa 1590/04
Normen:
BGB § 313 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8968/04

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesamtversorgungszusage nur in krassen Ausnahmefällen

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 1590/04

DRsp Nr. 2006/19857

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesamtversorgungszusage nur in krassen Ausnahmefällen

»Mit einer Gesamtversorgungszusage übernimmt der Arbeitgeber grds. das Risiko, dass sich in Zukunft die Berechnungsgrundlagen für die Altersversorgung - insbesondere die Steigerung der Sozialversicherungsrente - anders entwickelt, als es im Zeitpunkt der Zusage absehbar war. Nach Abgabe eines solchen Gesamtversorgungsversprechens kann sich der Arbeitgeber deshalb nur in krassen Ausnahmefällen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.«

Normenkette:

BGB § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.

Der am 05.05.1940 geborene Kläger war seit dem 03.01.1973 bis zum 30.06.1999 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Seit dem Jahr 1999 erhält er eine Betriebsrente von der Beklagten.