LAG Köln - Urteil vom 03.08.2005
7 (4) Sa 1523/04
Normen:
BGB § 313 ; BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8250/04
ArbG Köln, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10270/04
ArbG Köln, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6574/04
ArbG Köln, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5255/04
ArbG Köln, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6809/04
ArbG Köln, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6697/04
ArbG Köln, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6810/04
ArbG Köln, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5300/04
ArbG Köln, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8550/04

Wegfall der Geschäftsgrundlage im Betriebsrentenrecht nur in krassen Ausnahmefällen - Risikoverteilung bei Gesamtversorgungszusage - keine Unvorhersehbarkeit späterer Gesetzesänderung

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 7 (4) Sa 1523/04

DRsp Nr. 2006/19916

Wegfall der Geschäftsgrundlage im Betriebsrentenrecht nur in krassen Ausnahmefällen - Risikoverteilung bei Gesamtversorgungszusage - keine Unvorhersehbarkeit späterer Gesetzesänderung

»1. Auch nach der Änderung der Rechtsprechung d. BAG zum Widerrufsgrund der wirtschaftlichen Notlage kommen die im allgemeinen Zivilrecht anerkannten Anwendungsfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weiterhin auch im Betriebsrentenrecht in Betracht.2. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems eine Betriebsrente zusagt, die die Lücke zwischen der Sozialversicherungsrente und einer an den jeweils aktuellen Bezügen der Beamtenbesoldung orientierten Richtgröße schließen soll, so hat er vertraglich das Risiko übernommen, welches darin besteht, dass die wirtschaftliche Belastung aus der Rentenzusage aufgrund der Dynamik der Eckgrößen Schwankungen unterliegt.3. Abgesehen von extremen Ausnahmefällen sind bei vertraglicher Risikoübernahme Rechte aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auch bei erheblichen Kostensteigerungen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Würdigung einer real eingetretenen Mehrbelastung zu einem bestimmten Stichtag dürfen im übrigen auch unvorhergesehene Minderbelastungen aus der Vergangenheit nicht außer Acht gelassen werden.