Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8.5.2013 - 5 Ca 44/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie die Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages.
Der Kläger war bei der M, einem Hersteller von Druckmaschinen für den industriellen Bereich, in deren Betrieb in O beschäftigt. Dort war ein Betriebsrat gebildet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 25. November 2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 1. Februar 2012 wurde über das Vermögen der M das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte hat den Betrieb am 1.2.2012 erworben.
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