BAG - Beschluss vom 27.03.2012
3 AZN 1389/11
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, 3 Alt. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1, S. 2 Nr. 2, 3 Alt. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Abs. 71
ArbGG 1979 § 72a Abs. 71
EzA-SD 2012, 24
NJW 2012, 3196
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 614/10
ArbG Chemnitz, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1216/10

Wegfall der Klärungsbedürftigkeit bei Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 3 AZN 1389/11

DRsp Nr. 2012/10291

Wegfall der Klärungsbedürftigkeit bei Nichtzulassungsbeschwerde

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit und der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage ist grundsätzlich derjenige der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Insbesondere aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ist hiervon aber dann eine Ausnahme geboten, wenn die Rechtsfrage erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet und damit geklärt worden ist. 3. Bei einer Beschwerde, auf die im Zeitpunkt ihrer Einlegung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, werden die Erfolgsaussichten einer möglichen Revision in vollem Umfang im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft. Die Revision ist in einem solchen Fall zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen.http://www.juris.de/jportal/portal/t/71u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE600037301:juris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1 - rd_22