BAG - Urteil vom 18.03.1992
4 AZR 339/91
Normen:
TVG § 4 Abs. 5, § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 3 TVG
BB 1992, 1213
DB 1992, 1297
EzA § 4 TVG Nr. 15
NZA 1992, 700
SAE 1993, 132
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4941/90
LAG Baden-Württemberg, vom 07.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 18/91

Wegfall der Tarifbindung infolge Verbandsaustritts

BAG, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 339/91

DRsp Nr. 1996/6167

Wegfall der Tarifbindung infolge Verbandsaustritts

»§ 4 Abs. 5 TVG (Nachwirkung von Tarifverträgen) ist auf jeden Fall des Wegfalls der Tarifbindung anzuwenden.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5, § 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des am 11. Mai 1990 verstorbenen N (nachfolgend: Erblasser), der bei der Beklagten seit 1964 bis zu seinem Tode als kaufmännischer Angestellter beschäftigt war. Der Erblasser war Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), die Beklagte bis zu ihrem Austritt zum 31. Dezember 1988 Mitglied des Landesverbandes mechanischer Metallhandwerke Baden-Württemberg.

Die IG Metall hat mit dem Landesverband mechanischer Metallhandwerke Baden-Württemberg am 4. Dezember 1985 einen Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte im Mechaniker-Handwerk in Baden-Württemberg (nachfolgend: MTV 1986) abgeschlossen, unter dessen Geltungsbereich der Erblasser und die Beklagte fielen. Der MTV 1986 sah u.a. beim Tode eines Arbeitnehmers für die unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Unterstützungsanspruch gegen den Arbeitgeber vor.