Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf Grund der Einkommenssicherung aus §6 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr (TV UmBw) oder auf Grund des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz (TV RatArB) eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 224,65 EUR monatlich über den 31.07.2003 hinaus zu zahlen.
Der Kläger ist seit April 1987 als Zivilangestellter der Bundeswehr auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 20 d. A.) als Dreher C bei der Beklagten beschäftigt. Er war eingesetzt bei der Luftwaffenwerft 81/Luftwaffenversorgungsregiment 8 in M .
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