LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2005
10 Sa 945/04
Normen:
GG Art. 3 ; TV SozSich § 8 Nr. 1 c ; BGB § 611a ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1286/04

Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllen der Voraussetzungen zum vorzeitigen Rentenbezug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 945/04

DRsp Nr. 2006/1844

Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllen der Voraussetzungen zum vorzeitigen Rentenbezug

1. Nach § 8 Nr. 1 c TV SozSich haben nur diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf die tariflichen Leistungen, die die Voraussetzungen zum Bezug der vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen.2. Die Tarifbestimmung für den Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe knüpft allein an die Möglichkeit des Bezugs von vorgezogenem Altersruhegeld und nicht an die Höhe der Rente an.3. § 8 Nr. 1 c TV SozSich verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 3 GG, § 611 a BGB).

Normenkette:

GG Art. 3 ; TV SozSich § 8 Nr. 1 c ; BGB § 611a ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich).