BSG - Urteil vom 27.06.2012
B 12 R 6/10 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB VI § 106 Abs. 1; SGB VI § 106a;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 16/08
SG Oldenburg, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 35/06

Wegfall des Zuschusses zur Krankenversicherung wegen rückwirkender Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner

BSG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen B 12 R 6/10 R

DRsp Nr. 2012/23163

Wegfall des Zuschusses zur Krankenversicherung wegen rückwirkender Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner

Eine mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommene Aufhebung der Bewilligung von Zuschüssen zu den Beiträgen eines Rentners für seine freiwillige Krankenversicherung durch den Rentenversicherungsträger lässt sich nicht darauf stützen, dass der Rentner anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen erzielt habe, wenn seine Krankenkasse ihm die gezahlten Beiträge erstattet, weil sich im Nachhinein seine Krankenversicherungspflicht ergibt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. August 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungs- und Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB VI § 106 Abs. 1; SGB VI § 106a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.