BSG - Urteil vom 16.12.2004
B 9 VS 1/04 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 52 ; SGB VI § 104 Abs. 1 ; SGB VII § 7 Abs. 2 § 101 Abs. 2 ; SGB X § 45 § 48 Abs. 3 ; SVG § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 80 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ;
Fundstellen:
BSGE 165, 133
ZBR 2005, 354
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VS 13/01
SG Magdeburg, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VS 12/98

Wehrdienstbeschädigung auf dem Heimweg von der Kaserne

BSG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen B 9 VS 1/04 R

DRsp Nr. 2005/5307

Wehrdienstbeschädigung auf dem Heimweg von der Kaserne

Der Versorgungsschutz eines Soldaten auf dem Heimweg von der Kaserne wird durch ein gefahrerhöhendes, als vorsätzliches Vergehen strafbares Verhalten unterbrochen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 52 ; SGB VI § 104 Abs. 1 ; SGB VII § 7 Abs. 2 § 101 Abs. 2 ; SGB X § 45 § 48 Abs. 3 ; SVG § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 80 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ;

Gründe:

I

Der Kläger macht die Folgen eines Verkehrsunfalls als Wehrdienstbeschädigung geltend und verlangt Beschädigtenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der Kläger verrichtete seit dem 1. April 1992 gesetzlichen Wehrdienst. Am 20. Mai 1992 war er mit drei weiteren Wehrpflichtigen in seinem Auto auf dem Weg von der Kaserne nach Hause zur elterlichen Wohnung. Er fuhr mit etwa 70 km/h dicht hinter einem LKW mit Anhänger. In einer lang gestreckten Linkskurve mit durchgezogener Mittellinie scherte sein Fahrzeug nach links aus und stieß in Höhe des LKW-Anhängers auf der linken Fahrspur mit einem entgegenkommenden Auto zusammen (versetzter Frontalzusammenstoß). Der Kläger erlitt polytraumatische Verletzungen, die bis September 1992 stationär behandelt wurden. Anschließend leistete er keinen Wehrdienst mehr.