LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.04.2003
3 Ta 46/03
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 ; BRAGO § 35 ; BRAGO § 121 ; BRAGO § 128 Abs. 4 ; StGB § 352 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 742/02

Weigerung des Arbeitsgerichts, im Rahmen der Vergütung nach § 121 BRAGO eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 35 BRAGO festzusetzen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 46/03

DRsp Nr. 2003/9411

Weigerung des Arbeitsgerichts, im Rahmen der Vergütung nach § 121 BRAGO eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 35 BRAGO festzusetzen

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 ; BRAGO § 35 ; BRAGO § 121 ; BRAGO § 128 Abs. 4 ; StGB § 352 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, im Rahmen der Vergütung nach § 121 BRAGO eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 35 BRAGO festzusetzen.

Der Beteiligte zu 1 ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Januar 2003 im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Beteiligten zu 2 für die erhobene Kündigungsschutzklage als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Noch vor Durchführung der Güteverhandlung hat der Beteiligte zu 1 dem Arbeitsgericht mitgeteilt, mit der Beklagten sei ein außergerichtlicher Vergleich erzielt worden. Hierauf hat das Arbeitsgericht den Gütetermin wieder aufgehoben und auf Bitte des Beteiligten zu 1 einen von diesem vorformulierten Vergleichsvorschlag den Parteien unterbreitet, den beide Parteien sodann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitsgericht angenommen haben. Mit Beschluss vom 05. Februar 2003 stellte das Arbeitsgericht die Erledigung des Rechtsstreits nach § 278 Abs. 6 ZPO fest.