SGB XI § 12 Abs. 1 S. 1, S. 3; SGB XI § 52 Abs. 1; SGB XI § 52 Abs. 4; SGB XI § 74 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 74 Abs. 2 S. 1, S. 4; SGB XI § 79 Abs. 1 S. 1; GKG § 52;
Fundstellen:
BSGE 101, 6
NZS 2009, 385
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 22/05
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 10/03
Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Pflegeheims mitzuwirken; Kündigung des Versorgungsvertrags
BSG, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen B 3 P 2/07 R
DRsp Nr. 2008/20221
Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Pflegeheims mitzuwirken; Kündigung des Versorgungsvertrags
1. Zur Frage der Kündigung des Versorgungsvertrags eines Pflegeheims wegen verweigerter Mitwirkung des Heimträgers an der von den Landesverbänden der Pflegekassen angeordneten "anlasslosen" Wirtschaftlichkeitsprüfung (hier: 50 Einrichtungen umfassendes Pilotprojekt in Bayern aus dem Jahre 2002).2. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Pflegeleistungen in Pflegeheimen sind auf die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Grundpflege, der Behandlungspflege und der sozialen Betreuung der Pflegebedürftigen beschränkt.3. Besteht in einem Bundesland nur eine Krankenkasse der gleichen Art, nimmt sie als Landesverband der Krankenkassen zugleich die Funktion als Landesverband der Pflegekassen wahr; die bei ihr errichtete Pflegekasse ist trotz landesweiter Zuständigkeit von dieser Funktion ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 6.8.1998 - B 3 P 8/97 R = BSGE 82, 252, 254 = SozR 3-3300 § 73 Nr 1).4. Der Streitwert für die Klage eines Einrichtungsträgers gegen die Landesverbände der Pflegekassen wegen der Kündigung des Versorgungsvertrags für eine Pflegeeinrichtung bemisst sich nach dem dreifachen Jahresumsatz aus der Versorgung der sozial pflegeversicherten Personen.
Normenkette:
SGB XI § 12 Abs. 1 S. 1, S. 3; SGB XI § 52 Abs. 1; § Abs. ;
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