BVerfG - Beschluß vom 07.11.1994
2 BvR 1117/94; 2 BvR 1118/94; 2 BvR 1119/94
Normen:
BBG § 55 Satz 2 § 56 Abs. 2 ; BRRG § 38 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a ; GG Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 144 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
AuR 1995, 64
DÖD 1995, 193
DVBl 1995, 192
EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 117
EzBAT § 8 BAT Arbeitskampf Nr. 38
IÖD 1995, 31
NJW 1996, 190
NVwZ 1995, 680
ZBR 1995, 71
Vorinstanzen:
I. BDiG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.04.1994 X BK 12/93,
II. BDiG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.04.1994 X BK 13/93,
III. BDiG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.04.1994 X BK 14/93,

Weigerung von Beamten als Streikbrecher zu fungieren kann ein Dienstvergehen darstellen

BVerfG, Beschluß vom 07.11.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1117/94; 2 BvR 1118/94; 2 BvR 1119/94

DRsp Nr. 1995/3314

Weigerung von Beamten als Streikbrecher zu fungieren kann ein Dienstvergehen darstellen

Verfassungsrechtliche Überprüfung einer disziplinargerichtlichen Bestätigung der Feststellung, die als Beamte im Dienst der Deutschen Bundespost stehenden Beschwerdeführer hätten durch ihre Weigerung, auf bestreikten Arbeitsplätzen Dienst zu tun, ein Dienstvergehen begangen.

Normenkette:

BBG § 55 Satz 2 § 56 Abs. 2 ; BRRG § 38 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a ; GG Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die als Beamte im Dienst der Deutschen Bundespost stehenden Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die disziplinargerichtliche Bestätigung der Feststellung, sie hätten durch ihre Weigerung, auf bestreikten Arbeitsplätzen Dienst zu tun, ein Dienstvergehen begangen.

II. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerden nach § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt.