BAG - Urteil vom 06.12.1990
6 AZR 159/89
Normen:
AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes) § 3 lit. d; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985
BAGE 66, 314
BB 1991, 2299
BB 1991, 771
DB 1991, 866
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 7
NJW 1991, 1974
NZA 1991, 350
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2823/88
LAG Köln, vom 01.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1098/88

Weihnachtsgeld - Teilzeitbeschäftigung im kirchlichen Dienst

BAG, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 159/89

DRsp Nr. 1996/16048

Weihnachtsgeld - Teilzeitbeschäftigung im kirchlichen Dienst

»1. Das unterschiedliche Arbeitspensum eines teilzeitbeschäftigten und eines vollzeitbeschäftigten Rettungssanitäters stellt keinen sachlichen Grund im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 dar. 2. Die Übernahme besonderer Pflichten durch Vollzeitbeschäftigte rechtfertigt nicht den Ausschluß des Teilzeitbeschäftigten vom Bezug des Weihnachtsgeldes, das sowohl als Vergütung für geleistete Dienste als auch als Zuwendung für erwiesene und zu erwartende Betriebstreue gewährt wird. 3. Wird die Gruppe der vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer vom Bezug des Weihnachtsgeldes ausgenommen, findet die Regelung auf Teilzeitbeschäftigte keine Anwendung. Die Gruppe der vorübergehend Beschäftigten ist mit der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten nicht identisch. 4. Nebenberufliche Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten ist allein kein sachlicher Grund. 5. Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften können in ihren Regelungen, wie z.B. in den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes, nur in demselben Rahmen zuungunsten der Arbeitnehmer von den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Art. 1 BeschFG 1985 abweichen wie Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen nach Art. 1 § 6 Abs. 1 BeschFG 1985.