BAG - Urteil vom 13.12.2000
10 AZR 168/00
Normen:
AGBG §§ 2, 3, 23 ; BGB §§ 134, 138, 196, 241, 242, 305, 315 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 334
AuA 2001, 570
BAGE 96, 371
BAGE 96, 371
BB 2001, 938
BB 2001, 938
DB 2001, 928
DB 2001, 928
JR 2002, 263
MDR 2001, 821
MDR 2001, 821
NZA 2001, 723
NZA 2001, 723
ZIP 2001, 801
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 26.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 946/98
LAG Hamm, vom 10.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1045/99

Weihnachtsgratifikation - Arbeitsvertragliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 168/00

DRsp Nr. 2001/9046

Weihnachtsgratifikation - Arbeitsvertragliche Ausschlußfrist

»Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Fälligkeit eines Anspruchs und bei Ablehnung des Anspruchs oder Nichtäußerung binnen zweier Wochen die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb eines weiteren Monats verlangt, ist zulässig.«

Normenkette:

AGBG §§ 2, 3, 23 ; BGB §§ 134, 138, 196, 241, 242, 305, 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation.

Der Kläger, der bereits bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Monteur beschäftigt war, schloß am 20. März 1997 mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In diesem haben die Parteien ua. vereinbart:

"2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen des Haustarifs."

Der dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügte "Haustarif", den der Kläger unterschrieben hat, enthält ua. folgende Regelungen:

"12 Fristen

12.1 Ansprüche aus diesem Vertrag

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.