Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation.
Der Kläger, der bereits bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Monteur beschäftigt war, schloß am 20. März 1997 mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In diesem haben die Parteien ua. vereinbart:
"2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen des Haustarifs."
Der dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügte "Haustarif", den der Kläger unterschrieben hat, enthält ua. folgende Regelungen:
"12 Fristen
12.1 Ansprüche aus diesem Vertrag
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
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