BAG - Urteil vom 26.10.1994
10 AZR 109/93
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 167 zu § 611 BGB
BB 1995, 1411
BB 1995, 156, 1411
DB 1995, 581
DRsp VI(608)223b
EzA § 611 BGB Nr. 115
NJW 1995, 2181
NJW 1995, 2182
NZA 1995, 307
SAE 1996, 180
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 04.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 497/90
ArbG Bayreuth, vom 16.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 147/90

Weihnachtsgratifikation - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Zusage

BAG, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 109/93

DRsp Nr. 1995/3135

Weihnachtsgratifikation - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Zusage

»Der Anspruch auf eine freiwillige Weihnachtsgratifikation kann auch dann vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig gemacht werden, wenn die Gratifikation auch "als Anerkennung für die Leistung gelten soll".« Hinweise des Senats: Keine Gleichbehandlung von zum Zeitpunkt der Gratifikationszusage bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern mit weiterhin im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1989.

Die Klägerin war seit dem 26. November 1979 als Arbeiterin bei der Beklagten mit einem Durchschnittslohn von zuletzt 1.907,62 DM brutto im Monat beschäftigt. Sie ist aufgrund eigener Kündigung zum 1. Dezember 1989 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Beklagte fertigt Muster und gehört dem Verband der Deutschen Musterhersteller e.V. an. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Die Parteien sind auch nicht tarifgebunden.