BAG - Urteil vom 27.07.1994
10 AZR 314/93
Normen:
AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Abschn. XIV lit. e; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 164 zu § 611 BGB
BB 1994, 2418
DB 1994, 2506
EzA § 611 BGB Nr. 113
NJW 1995, 2806
NZA 1995, 233
SAE 1996, 84
Vorinstanzen:
LAG Köln - Urteil vom 12. Januar 1993 - a9 Sa 803/92 ,
ArbG Aachen, vom 05.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2658/91

Weihnachtszuwendung - krankheitsbedingte Fehlzeit

BAG, Urteil vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 314/93

DRsp Nr. 1995/799

Weihnachtszuwendung - krankheitsbedingte Fehlzeit

»Krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die kein Anspruch auf Entgelt besteht, können bei der Bemessung einer Weihnachtsgratifikation anspruchsmindernd auch dann berücksichtigt werden, wenn die Krankheit in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft steht.«

Normenkette:

AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Abschn. XIV lit. e; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 1991.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 20. Juni 1989 als Mitarbeiterin in der Verwaltung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

Die Klägerin war seit Mai 1991 schwanger. Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 16. Februar 1992. Seit dem 17. Juni 1991 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sie erhielt bis zum 28. Juli 1991 ihre laufende Vergütung und für weitere drei Wochen einen Zuschuß zum Krankengeld von der Beklagten. Im November 1991 zahlte die Beklagte der Klägerin eine Weihnachtszuwendung i.H.v. 8/12 der vollen Zuwendung.

Die Anlage 1 zu den AVR (Vergütungsordnung) bestimmt insoweit:

"XIV Weihnachtszuwendung