Die Parteien streiten über die Höhe einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 1991.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 20. Juni 1989 als Mitarbeiterin in der Verwaltung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
Die Klägerin war seit Mai 1991 schwanger. Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 16. Februar 1992. Seit dem 17. Juni 1991 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sie erhielt bis zum 28. Juli 1991 ihre laufende Vergütung und für weitere drei Wochen einen Zuschuß zum Krankengeld von der Beklagten. Im November 1991 zahlte die Beklagte der Klägerin eine Weihnachtszuwendung i.H.v. 8/12 der vollen Zuwendung.
Die Anlage 1 zu den AVR (Vergütungsordnung) bestimmt insoweit:
"XIV Weihnachtszuwendung
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