LAG Hamm - Urteil vom 29.09.2011
8 Sa 665/11
Normen:
TV Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk § 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 240/11

Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk; Zahlungsklage bei tatsächlicher Arbeitsleistung während mindestens sechs Monaten im Bezugszeitraum

LAG Hamm, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 665/11

DRsp Nr. 2012/1496

Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk; Zahlungsklage bei tatsächlicher Arbeitsleistung während mindestens sechs Monaten im Bezugszeitraum

1. Die in § 3 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung im Maler- u. Lackiererhandwerk vorausgesetzte Arbeitsleistung von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr ist unter Berücksichtigung der tariflichen Stichtags- und Fälligkeitsregelung (01.12. d. J.) innerhalb des Bezugszeitraums Januar bis November d. J. zu erbringen (LAG Nürnberg, 07.08.2007, 6 Sa 243/07). 2. Das tarifliche Erfordernis einer "tatsächlichen Arbeitsleistung" von mindestens sechs Monaten ist dahingehend auszulegen, dass während eines Zeitraums von sechs Monaten im Bezugszeitraum irgendeine Arbeitsleistung erbracht worden sein muss. Nicht hingegen wird eine Mindestarbeitsleistung gefordert, welche auf der Grundlage der konkret ermittelten Tage mit tatsächlicher Arbeitsleistung der Hälfte der möglichen Arbeitstage im Bezugszeitraum entspricht (Abweichung von LAG Nürnberg a.a.O.).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 15.04.2011 – 3 Ca 240/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk § 3 Nr. 4;

Tatbestand